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   RG, 17.05.1938 - III 172/37   

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https://dejure.org/1938,621
RG, 17.05.1938 - III 172/37 (https://dejure.org/1938,621)
RG, Entscheidung vom 17.05.1938 - III 172/37 (https://dejure.org/1938,621)
RG, Entscheidung vom 17. Mai 1938 - III 172/37 (https://dejure.org/1938,621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Pflichten bestehen für einen Rechtsanwalt, der eine Partei vor Erhebung der Klage aus Art. 131 WeimVerf., § 839 BGB. und während der Führung des Rechtsstreits berät, im Hinblick auf eine etwaige eigene Ersatzpflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.? Kann der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 130
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    VuR 2004, 46, 48 ff.), der sich der Senat anschließt, angenommen, daß die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelte Sekundärverjährung (RGZ 158, 130, 134 und 136; BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66, VersR 1967, 979, 980) auf die Fälle schuldhafter Anlageberatung durch Wertpapierdienstleister mangels eines vergleichbaren dauerhaften Vertrauensverhältnisses nicht übertragbar ist.
  • BGH, 16.03.1978 - VII ZR 145/76

    Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener

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  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Ein Verstoß dagegen führt zu dem sogenannten Sekundäranspruch, der den Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regreßanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten (RGZ 158, 130, 136; BGH Urteile v. 2. Juli 1968 - VI ZR 39/67 = VersR 1968, 1042, 1043; Urt. v. 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 = NJW 1975, 1655, 1656; BGHZ 83, 17, 27 [BGH 20.01.1982 - IVa ZR 314/80]; BGH Urt. v. 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83 - aaO).
  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Daß ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Mandanten nicht nur auf den von ihm begangenen Fehler, sondern auch auf die für den Schadensersatz geltende Verjährungsfrist hinzuweisen, war jedoch im Jahre 1972 bereits seit langem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; BGH Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69, VersR 1970, 815, 818; Palandt/Danckelmann BGB 30. Aufl. § 198 Anm. 2; Erman/Hefermehl, BGB 5. Aufl. § 198 Rdn. 10; Carl JW 1938, 2968; Brandner AnwBl 1969, 364); an dieser Auffassung haben Rechtsprechung und Schrifttum auch bis heute festgehalten (vgl. etwa BGH Urteil vom 20. Kai 1975 - VI ZR 138/74 - NJW 1975, 1655; ferner vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - und vom 8. März 1977 - VI ZR 142/75 - VersR 1977, 617; 1977, 622, 624; Johannsen in RGRK BGB 12. Aufl. § 198 Rdn. 15).

    Ein solcher Fall lag der Entscheidung RGZ 158, 130 zugrunde (vgl. dazu Brandner Anwaltsblatt 1969, 384).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 12 U 75/07

    Haftung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft: Pflichtverletzungen bei der Prüfung

    (1) Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 158, 130), der allerdings ein Sonderfall zugrunde lag.
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 291/80

    Steuerliche Beratung

    Denn einmal läßt sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen, wann das Mandat sein Ende gefunden hat; zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 4) als Rechtsanwalt verpflichtet war, den Kläger auf das Bestehen einer Schadensersatzpflicht und auf die laufende Verjährungsfrist hinzuweisen (RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; BGH Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - und vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/67 - VersR 1967, 979; 1970, 815, 818).
  • BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66

    Rückgriffsanspruch gegen einen Rechtsanwalt - Schuldhaftes Eintretenlassen der

    Ein Rechtsanwalt ist, wie das Berufungsgericht selbst bei Erörterung des weiter unterstellten Pflichtverstoßes der Beklagten im Zusammenhang mit der Buchführung des zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten unter Hinweis auf RGZ 158, 130 (= JW 1938, 2968 mit Anm. Carl) ausführt, zur sorgfältigen Prüfung und gegebenenfalls Sicherung des Klageanspruchs gehalten; diese Prüfung hat sich nach jeder Richtung zu erstrecken und darf vor seiner etwaigen eigenen Haftung nicht Halt machen.

    Unter Hinweis auf RGZ 158, 130 geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten bei solcher Sachlage während des noch bestehenden Mandatsverhältnisses zum Hinweis auf einen etwaigen Regreßanspruch wegen des unnötig geführten zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten gegen sie selbst verpflichtet gewesen seien.

  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 39/67

    Verjährung von Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem

    Der Auftraggeber kann dadurch nicht schlechter gestellt sein, daß der beauftragte Rechtsanwalt etwa selbst ihm gegenüber Schuldner ist (vgl. RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979).

    Auch dem Klageanspruch gegenüber ist dem Beklagten daher die Verjährungseinrede versagt (vgl. RGZ 158, 130, 136).

  • BGH, 30.05.1969 - VI ZR 30/68

    Rückgewähr eines Hausgrundstücks - Übergang von Schadensersatzansprüchen auf

    Der Auftraggeber kann dadurch nicht schlechter gestellt sein, daß der beauftragte Rechtsanwalt etwa selbst ihm gegenüber Schuldner ist (vgl. RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; Urteile des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979; vom 18. Juni 1968 - VI ZR 160/66 - VersR 1968, 969; vom 2. Juli 1968 - VI ZR 39/67 - VersR 1968, 1042).

    Auch dem hier geltend gemachten Klageanspruch gegenüber war den früheren Beklagten und ist der jetzigen Beklagten daher die Einrede der Verjährung versagt (RGZ 158, 130, 136).

  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 171/75

    Erhebung der Verjährungseinrede bei arglistiger Täuschung über die Entstehung des

    Das hat zur Folge, daß es ihm versagt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, und er den ursprünglichen Anspruch als unverjährt gegen sich gelten lassen muß, vorausgesetzt nur, daß auch der weitere Anspruch nicht bereits verjährt war, als die Klage erhoben wurde (vgl. RGZ 158, 130, 136; BGH VersR 1967, 979, 980; 1968, 1042; 1970, 815, 816; BB 1971, 369; NJW 1975, 1655, 1656) [BGH 20.05.1975 - VI ZR 138/74].
  • BGH, 03.05.2005 - VI ZR 4/04

    Umfang der Interventionswirkung bei Streitverkündung

  • LG Neuruppin, 05.09.2013 - 5 O 88/12

    Kommunalrechtliches Spekulationsverbot und Anlageberatung zu Cross Currency Swap

  • LG Bonn, 07.11.2008 - 15 O 3/06

    Verjährung des Anspruchs eines Auftraggebers auf Schadenersatz aus einem zwischen

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 19 U 55/22

    Verjährung der Mängelansprüche bei Wertung des Einzugs als Abnahme

  • BGH, 20.05.1975 - VI ZR 138/74

    Schäden an Häusern wegen Veränderung des Grundwasserspiegels durch Bohrungen

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 192/50

    Pflichtteilsanspruch und Währungsverfall

  • BGH, 23.02.1954 - I ZR 252/52

    Rechtsmittel

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